Übermäßige Belastung durch die Berufsarbeit kann gerade bei jungen Menschen zu gesundheitlichen Schäden sowie zur Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Entwicklung führen. Jugendliche treffen nicht selten Arbeitsbedingungen an, die sich in erster Linie am Leistungsvermögen Erwachsener ausrichten; sie verfügen auch noch nicht über die Leistungsfähigkeit und die Erfahrung Erwachsener. Hinzu kommen die zusätzlichen Belastungen durch die schulische und berufliche Ausbildung. Dem Schutz der jugendlichen Beschäftigten muss daher im Rahmen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ein hoher Stellenwert eingeräumt werden. Es gilt, Jugendliche am Beginn ihres Berufs- und Arbeitslebens vor Überbeanspruchung und vor den Gefahren am Arbeitsplatz in besonderem Maße zu schützen. Diesem Ziel dient das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) finden sich also allgemeine Bestimmungen für die Beschäftigung von Minderjährigen, insbesondere zeitliche Begrenzungen für die Dauer der Arbeit. Dort ist bestimmt, dass
- Jugendliche nicht mehr als 8 Stunden täglich beschäftigt werden dürfen (§ 8 Abs. 1 JArbSchG)
- Jugendliche nicht mehr als 40 Stunden in der Woche beschäftigt werden dürfen (§ 8 Abs. 1 JArbSchG)
- In Ausnahmefällen - die genau beschrieben sind (§ 8 Abs. 2 JArbSchG) - die tägliche Arbeitszeit 8,5 Std. betragen darf
- die tägliche Freizeit der Jugendliche mindestens 12 Stunden lang sein muss (§ 13 JArbSchG)
- Jugendliche nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschäftigt werden dürfen (§ 14 JArbSchG)
- Jugendliche nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden dürfen, die beiden freien Tage sollen aufeinander folgen (§15 JArbSchG)
Falls der Minderjährige noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt, gelten für diesen die Beschränkungen der Verordnung über den Kinderarbeitschutz (KindArbSchV), die die Beschäftigung von Kindern oder schulpflichtigen Jugendlichen nur in ganz wenigen, genau definierten Bereichen zulässt (§ 2 KindArbSchV), z.B. Austragen von Zeitungen.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 24. Februar 1997 wurden die Altersgrenze von Kindern auf 15 Jahre erhöht und Neuregelungen im Hinblick auf die Ausnahmen für die Beschäftigung von Kindern ab 13 Jahren getroffen.
Die Aufsicht über die Ausführungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der einschlägigen Rechtsverordnungen obliegt den Gewerbeaufsichtsämtern. Diese beraten auch in allen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes.
Aufgaben des Landesjugendamts
Das Landesjugendamt berät und unterstützt die örtlichen Jugendämter in allen Fragen zum gesetzlichen Jugendschutz. Die Beratung des Landesjugendamts erstreckt sich mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz auch auf Bereiche, für die zwar andere Behörden (z. B. die Gewerbeaufsichtsbehörden) zuständig sind, die Jugendämter als Fachbehörden jedoch zur pädagogischen Stellungnahme einbezogen werden. Hierzu zählen zum Beispiel die genehmigungspflichtige Beschäftigung von Kindern bei Theatervorstellungen, Musik- und anderen Aufführungen, Werbeveranstaltungen, die Mitwirkungen von Kindern bei Hörfunk- und Fernsehsendungen (z.B. Talkshows) oder die Beachtung des Jugendschutzes bei Großveranstaltungen. Schließlich ist das Landesjugendamt Mitglied im Landesausschuss Jugendarbeitsschutz, dessen Geschäftsführung beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen liegt.
Geschäftsfähigkeit
Geschäftsfähigkeit ist die „Fähigkeit, durch eigenes Handeln Verpflichtungen einzugehen und Rechte zu erwerben”. In welchem Umfang du geschäftsfähig bist, richtet sich nach deinem Alter. Grundsätzlich gilt: Du darfst bis zu deinem 18. Geburtstag nur unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsgeschäfte eingehen, damit du vor Nachteilen geschützt bist .
0 – 7 Jahre: nicht geschäftsfähig
Du darfst dir alleine Kleinigkeiten ( z.B. Zuckerl oder Wurstsemmeln) kaufen.
7 – 14 Jahre: zum Teil geschäftsfähig
Du darfst nur altersübliche Geschäfte eingehen, z.B. CDs, Zeitschriften oder ein Buch kaufen.
Der Kauf eines Fernsehers, einer Spielkonsole oder eines Spieles ist nicht erlaubt. Findet der Kauf trotzdem statt und deine Eltern sind damit nicht einverstanden, muss der/die VerkäuferIn die Ware wieder zurücknehmen.
14 – 18 Jahre: beschränkt geschäftsfähig
Du darfst selbständig über alle Sachen verfügen, die dir zur freien Verfügung überlassen worden sind (z.B. Taschengeld, eigenes Einkommen), solange du deinen Unterhalt nicht gefährdest. Bei einer Gefährdung könnten deine Eltern das Geschäft wieder rückgängig machen. Weiters darfst du Arbeiten annehmen, soweit dadurch nicht deine Lebensbedürfnisse oder der Schulbesuch gefährdet werden (z.B. Ferialjob, HilfsarbeiterInnentätigkeit, Besorgungen für eine/n NachbarIn…).
Wenn du dir z. B. ein Moped kaufst, dass dein ganzes Monatseinkommen kostet, können deine Eltern es dir auch nachträglich erlauben. Allerdings solltest du dabei bedenken, dass sie dann eventuell auch für deine Ausgaben aufkommen müssen, was zu Streitereien führen kann!
ab 18 Jahren: voll geschäftsfähig
Ab deinem 18. Geburtstag bist du volljährig – also voll geschäfts- und deliktsfähig. D.h. du bist zum Abschluss sämtlicher Geschäfte und Verträge berechtigt. Deine Eltern müssen nun weder eine Zustimmung dazu geben, noch gibt es die Möglichkeit, dass das Geschäft wieder rückgängig gemacht wird, nur weil es schlecht für dich war. Nun haftest du ganz persönlich für dein Tun. Bei einem möglichen Fehlverhalten kannst du z.B. geklagt werden.